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Kleinunternehmerregelung

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann Erleichterungen schaffen und den administrativen Aufwand reduzieren. So brauchen Kleinunternehmer für die von ihnen aufgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben.
Was im ersten Moment gut klingt, hat jedoch auch Nachteile. So haben Kleinunternehmer im Gegenzug kein Recht zum Vorsteuerabzug. Sie können also die Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen nicht vom Finanzamt erstattet bekommen. Daher sollten Kleinunternehmen gut überlegen, ob sie die Kleinunternehmerregelung anwenden möchten.
Überwiegen die Nachteile gibt es die Möglichkeit, auf die Regelung zu verzichten. Der Verzicht kann bis zum Ende des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. In diesem Fall ist man an die Regelbesteuerung gebunden - und zwar für mindestens fünf Jahre.

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer ist, wer im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 UStG genannten Gebieten ansässig ist und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, wenn bestimmte Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz
  • im vorangegangen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat
und
  • im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, sind die erzielten Umsätze umsatzsteuerfrei im Sinne der Kleinunternehmerregelung.
Hinweis:
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung grundlegend reformiert. Zum 1. Januar 2025 erhöhte sich der Schwellenwert des Vorjahresumsatzes von 22.000 auf 25.000 Euro. Gleichzeitig wurde der Grenzbetrag für den laufenden Kalenderjahresumsatz von 50.000 auf 100.000 Euro angehoben.

Ermittlung der Umsatzgrenzen

Der Gesamtumsatz berechnet sich aus der Summe aller vereinnahmten Entgelte. Dabei werden bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 1 Abs. 2 UStG abgezogen. Einfuhren aus dem Drittland in das Inland und innergemeinschaftliche Erwerbe gehören nicht zum Gesamtumsatz.
Nur die tatsächlich erzielten Umsätze zählen. Bei der “alten” 50.000-Euro-Grenze handelte es sich um eine Prognose zu Beginn des Kalenderjahres. Wurde diese Prognose nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt, war eine Überschreitung der 50.000 Euro während des laufenden Jahres unschädlich.
Die “neue” 100.000-Euro-Grenze stellt nicht einen voraussichtlichen Umsatz dar. Vielmehr fällt der Unternehmer bei Überschreiten sofort, das heißt im laufenden Jahr, aus der Kleinunternehmerregelung (sog. “Fallbeileffekt”). Es ist also wichtig, dass er die Umsätze des laufenden Jahres immer im Blick hat.
Falls ein Unternehmer mehrere gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten ausübt, werden die Umsätze zusammengerechnet. Es gibt keine getrennte Kleinunternehmerregelung pro Geschäftsbereich.

Folgen der Kleinunternehmerregelung

Ab dem 1. Januar 2025 wird auf das Erheben der Umsatzsteuer nicht mehr verzichtet, vielmehr sind die Umsätze steuerbefreit.
Deshalb hat der Kleinunternehmer aus seinen Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug (dies galt auch schon bei der Alt-Regelung). Ebenso wenig kann er die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Achtung: Der Kleinunternehmer darf in seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tut er dies doch, schuldet er die (unberechtigt) ausgewiesene Umsatzsteuer. Dies gilt auch bei sog. Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis zu 250 Euro), bei denen nicht der Steuersatz angegeben werden darf, oder Gutschriften, bei denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf.

Vor- und Nachteile

Vorteile
  • Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung entfallen.
  • Da keine Umsatzsteuer berechnet wird, können Preise oft günstiger angeboten werden.
  • Buchhaltung ist einfacher.
  • Die vereinnahmten Beträge fließen ohne Abzüge direkt in die eigene Kasse.
Unternehmer sollten jedoch genau kalkulieren: Bei hohen betrieblichen Ausgaben und potenziell hohem Vorsteuerabzug lohnt sich die Regelbesteuerung mehr. Die Kleinunternehmerregelung ist nur sinnvoll bei geringen eigenen Investitionen und Betriebskosten.
Nachteile
  • Wer viele Ausgaben hat, die Umsatzsteuer aber nicht absetzen kann, zahlt drauf.
  • Vorsteuerabzugsberechtigte Kunden können keine Vorsteuer geltend machen.
  • Wird eine Umsatzgrenze überschritten, entfällt die Regelung sofort (Fallbeileffekt) .

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In unserer kostenlosen Online-Veranstaltung am 11.03.2026 um 14:00 Uhr informieren wir über die Kleinunternehmerregelung sowie weitere steuerliche Stolperfallen für Unternehmer.
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