Nr. 1515
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Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit

Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) hat.
Sollte bei Ihnen während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit z.B. wegen Arbeitsaufgabe oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eintreten, wird in dieser Zeit kein Gründungszuschuss gewährt. Nähere Informationen zu dem Eintritt von Sperrzeiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Arbeitslose (Merkblatt 1, Abschnitt 6).
Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen.
Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Hierzu ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.
Wichtiger Hinweis:
Wurde ab dem 28.12.2011 die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt, der erstmalig nach § 58 Absatz 1 in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2 in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung.
Das heißt:
Wurde der Gründungszuschuss vor dem 28.12.2011 bewilligt, wird die Verlängerung nach „alter“ Rechtsgrundlage gewährt.
Die zweite Phase des Gründungszuschusses wird in diesen Fällen für sechs Monate gewährt. (Die maximale Gesamtförderdauer der Phasen I und II beläuft sich auf 15 Monate.) 
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.